Friedhof der Evangelischen Kirche Wallern
Friedhofsordnung
der evangelischen Pfarrgemeinde A.B.
in Wallern an der Trattnach
Mit der Bestattung ist in der Regel ein Gottesdienst verbunden. Hierfür stehen die Kirche und oder die Aufbahrungshalle zur Verfügung.
§ 1 Eigentumsverhältnisse und Friedhofsverwaltung
Der Friedhof der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. in Wallern an der Trattnach ist ein konfessioneller Friedhof. Er besteht aus dem (Grundstück 61) Friedhof der Katastralgemeinde Wallern und steht im Eigentum der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wallern. Das Ausmaß des Friedhofes beträgt 2.895 m².
Dem Presbyterium obliegt die Aufsicht, Verwaltung und Verfügung über den Friedhof.
Das Presbyterium kann einen Friedhofsausschuss oder eine/einen FriedhofsverwalterIn bestellen. Diese Organe sind dem Presbyterium Rechenschaft schuldig. Sie haben seine Weisungen zu befolgen.
Der Friedhofsverwaltung obliegen insbesondere:
Die Vermittlung eines Arbeitspersonals (Totengräber).
Die Anlegung und Führung des Friedhofsplanes, sowie des Gräberbuches.
Die Sorge für die Instandhaltung, Sauberkeit und Ordnung der allgemeinen Friedhofsanlagen, für die Erhaltung der einzelnen Grabstellen durch die Angehörigen und für die Einhaltung der Friedhofsordnung und der sonstigen Vorschriften, die den Friedhof betreffen.
Das Verfügungsrecht in allen jenen Angelegenheiten, bei denen es sich um rein liturgische Akte handelt, steht der/dem PfarrerIn allein zu.
§ 2 Evidenzhaltung
Die Friedhofsverwaltung führt einen im Pfarrhaus oder Presbyterium aufliegenden schriftlichen oder elektronischen Friedhofsplan, in dem die Sektionen und sonstigen Unterabteilungen sowie die Grabreihen mit den Nummern der einzelnen Grabstellen ersichtlich sind. Der Friedhofsplan ist laufend zu ergänzen.
Außerdem ist ein Gräberbuch zu führen. Darin sind mindestens Name, Beruf, Familienstand, Wohnort, Daten der Beerdigung und Alter aller im jeweiligen Grab Beerdigten und Beigesetzten, ferner der Standort und die Art des Grabes, sowie der Name und die Anschrift des Grabberechtigten einzutragen.
§ 3 Ordnungsvorschriften und Entsorgung von Abfällen
Im Friedhof ist alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes nicht entspricht. Insbesondere ist das Rauchen, Umherlaufen, Lärmen, Mitnehmen von Tieren und Befahren mit Fahrrädern oder Motorfahrzeugen (ausgenommen Bestattungs- und Betriebsfahrzeuge von Steinmetze, Gärtner, etc.) sowie das Anbieten von Waren, das Anbieten von gewerblichen Diensten und das Sammeln von Spenden, untersagt.
Zur Ablagerung von Abfällen ist von der Friedhofsverwaltung ein entsprechender Platz mit einer entsprechenden Abgrenzung bereitzustellen.
Jede Person ist verpflichtet die von ihr verursachten Abfälle zu entsorgen, ansonsten ist eine angemessene Reinigungsgebühr zu entrichten.
Das Presbyterium ist berechtigt, für den Friedhof in Ausführung der vorstehenden Bestimmungen weitere Ordnungsvorschriften zu erlassen. Diese sind in der Nähe des Friedhofseingangs an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
§ 4 Beerdigungs- und Beisetzungsrecht
Auf die Bestattung oder Beisetzung haben alle Mitglieder der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wallern und deren Angehörigen ein Recht. In Ausnahmefällen können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auch Nichtgemeindeglieder beigesetzt werden.
Als Angehörige gelten die/der EhegatteIn sowie die/der LebenspartnerIn, Geschwister, die Vorfahren und Nachkommen in gerader Linie und deren Ehepartnern, bezogen auf den jeweiligen Grabberechtigten.
§ 5 Erwerb von Grabrechten
Grabrechte werden durch die Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren erworben. Durch den Erwerb eines Grabrechtes erhält der Berechtigte nur ein Benützungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung; insbesondere wird dadurch kein Eigentumsrecht oder Mietrecht erworben. Grabrechte können eigenberechtigte, handlungsfähige, physische und juristische Personen erwerben, letztere haben jedoch darauf keinen Rechtsanspruch.
Der Erwerb eines Einzelgrabes berechtigt zur einmaligen Beisetzung eines Verstorbenen. Nach Ablauf der Verwesungsdauer (§ 7, 4) kann die Friedhofsverwaltung diese Grabstätte wieder vergeben, soweit es sich nicht um ein Familiengrab handelt.
Die Benützung von Familiengräbern sind zur Beilegung verstorbener Angehöriger soweit und solange berechtigt, wie die durch die Friedhofsordnung oder durch besondere sanitätspolizeiliche Anforderungen festgelegte Aufnahmefähigkeit des Grabes nicht erschöpft ist, die Grabstätte mit allem Zubehör in ordentlichem Zustand erhalten und die Grabgebühr rechtzeitig bezahlt wird.
Besitzer des Benützungsrechtes (Grabrechtes) ist der Erwerber. Nach seinem Tod kann dieses Recht nur auf den überlebenden Ehegatten oder einen Angehörigen (§ 4, 2) übergehen, der zum Kreis der pflichtteilberechtigten Erben gehört. Gleiches gilt für einen gesetzlichen Erben. Grabrechte sind unteilbar und können deshalb nur von einer Person ausgeübt werden.
Die Übertragung eines Grabrechtes durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist ausgeschlossen. Die Vererbung eines Grabrechtes ist nur nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes möglich.
§ 6 Grabkarte
Über den Erwerb von Gräbern stellt die Friedhofsverwaltung eine Grabkarte aus. Diese hat Art und Nummer des betreffenden Grabes, die Namen, der der Friedhofsverwaltung bekannten Berechtigten, das Datum der Grabgebühr, eine Rubrik über geleistete Zahlungen und die Zeitdauer, auf welche die Grabstelle oder Urnennische vergeben ist, zu enthalten. Die Friedhofsverwaltung hat von jeder ausgefertigten Grabkarte eine Durchschrift aufzubewahren.
Soweit bisher keine Grabkarte ausgestellt wurde, hat jeder Grabberechtigte ein Recht auf Ausstellung derselben.
Über die Rechte der in der Grabkarte erwähnten Grabstätte ist der in der Grabkarte eingetragene Berechtigte, unbeschadet der Bestimmungen des (§ 5, 4), allein verfügungsberechtigt.
§ 7 Erlöschen der Grabrechte
Grabrechte können insbesondere erlöschen durch:
Zeitablauf
Nichtbezahlung der Grabgebühr
Unterlassung der Instandhaltung (§ 12, 4)
Behördlich genehmigte oder verfügte Auflassung (Schließung) des Friedhofes.
Die einzelnen Gräber werden grundsätzlich auf 20 Jahre, Kindergräber auf 10 Jahre vergeben. Familiengräber können durch Bezahlung der kundgemachten Grabgebühr jeweils auf ein weiteres Jahr oder mehrere Jahre gesichert werden. Das Grabrecht kann jedoch erlöschen, wenn die Grabgebühr nicht spätestens 2 Monate nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, es sei denn, dass rechtzeitig ein hinreichender Grund für die Unterlassung der Leistung der Grabgebühr geltend gemacht wird.
Bei Platzmangel ist die Friedhofsverwaltung befugt, Grabberechtigten, welche nicht Gemeindeglieder sind, die Verlängerung des Grabrechtes zeitlich einzuschränken.
Ist ein Grabrecht erloschen, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach Ablauf der Verwesungsdauer der zuletzt beigesetzten Leiche weiter vergeben. Die Verwesungsdauer beträgt bei Erwachsenen 20 Jahre und bei Kindern 10 Jahre, soweit nicht die Bezirksverwaltungsbehörde eine andere Verwesungsdauer festlegt.
Die Grabdenkmäler abgelaufener oder verfallener Gräber stehen im Eigentum der Angehörigen. Wenn solche Grabstellen binnen sechs Monaten nach Verfall von den Angehörigen nicht ordnungsgemäß abgeräumt sind, gelten sämtliche bei der Grabstelle hinterlassenen oder aufgefundenen Gegenstände (Kreuze, Monumente, Grabsteine, Grabeinfassungen etc.) als vom Eigentümer aufgegeben und fallen in das Eigentum der Pfarrgemeinde, die darüber nach Belieben verfügen kann. Eine vorhergehende Aufforderung oder Erinnerung durch die Friedhofsverwaltung kann erfolgen. Die Friedhofsverwaltung hat aber auch die Möglichkeit, nach Ablauf der sechsmonatigen Verfallsfrist die Abräumung des Grabes auf Kosten der bisherigen Grabberechtigten durchführen zu lassen.
Bei Ablauf oder Verfall einer Grabstelle entsteht den Angehörigen kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Rückerstattungen von Gebühren.
Werden Gräber oder Urnennischen aufgelassen, so werden die Überreste in einer von der Friedhofsverwaltung eigens dafür vorgesehenen Grabstätte beigesetzt.
§ 8 Einteilung des Friedhofes bzw. der Grabstellen
Die Grabstellen werden eingeteilt in:
Epitaphien (Wandgräber): diese befinden sich entlang der Friedhofsmauer
Erd-Randgräber: diese befinden sich an den Gängen
Erd-Reihengräber: diese befinden sich innerhalb der Grabreihen
Erd-Kindergräber: diese befinden sich innerhalb der Grabreihen
Erdreihengräber für Urnen: diese befinden sich innerhalb der Grabreihen
Kolumbarien (Urnennischen): diese befinden sich in der alten bzw. neuen Friedhofsmauer
Als Familiengräber gelten Grabstellen, die mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Bestattung von Angehörigen des ersten Erwerbers bestimmt sind. Familiengräber können insbesondere bei Platzmangel auf Wunsch der Angehörigen oder über Auftrag der Friedhofsverwaltung als Tiefgräber angelegt werden. Soweit es die Platzverhältnisse zulassen, können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung Familiengräber auch als Doppelgräber eingerichtet werden.
Tiefgräber dürfen pro Grabstelle während der Verwesungsdauer höchstens 2 Leichen aufnehmen. Die in Tiefgräber beizulegenden Leichen sind durch eine Erdschicht von mindestens 15 cm voneinander zu trennen.
Die Einzel- oder Doppelgräber sind nach den Grabreihen auszurichten.
Die Hauptwege des Friedhofes sollen eine Breite von 3 m und die Nebenwege von 1,5 m haben. Zwischen den Grabstellen muss ein lichter Zwischenraum von 40 cm bestehen, in der Längsrichtung beträgt der Mindestabstand von Grab zu Grab 60 cm.
§ 9 Ausmaß der Grabstellen
Einfachgräber sind 2 m lang und 80 cm breit.
Kindergräber sind 1,6 m lang und 70 cm breit.
Doppelgräber messen 2 m Länge und 2 m Breite (160 cm + 40 cm Gangbreite).
Dreifachgräber messen 2 m Länge und 3,20 m Breite (240 cm + 80 cm Gangbreite)
Vierfachgräber messen 2 m Länge und 4,40 m Breite (320 cm + 120 Gangbreite)Die Einfassung und das Grabdenkmal müssen sich innerhalb dieser Maße befinden.
Die Grabtiefe beträgt in der Regel 1,8 m, bei Kindergräbern 1,2 m, soweit nicht die (Bezirksverwaltungsbehörde eine geringere Grabtiefe zulässt.
Tiefgräber haben eine Grabtiefe von mindestens 2,5 m.Urnen, die in einem Erdgrab beigesetzt werden, sind mit mindestens 50 cm Erde zu bedecken.
§ 10 Beschaffenheit der Särge und Urnengefäße
Für sämtliche Gräber sind nur furnierte Weichholzsärge ohne Einsatz zu verwenden, es sei denn, dass die Sanitätsbehörde etwas anderes vorschreibt.
Für sämtliche Urnen-Wandgräber und Urnen-Reihengräber und Urnen, die in einem Erdgrab beigesetzt werden, müssen Urnen-Gefäße aus leicht verrottbarem Material verwendet werden.
§ 11 Gestaltung von Grabstätten
Gräber sind mit einer Einfassung zu versehen. Grabeinfassungen aus Beton und Kunststoff sind unstatthaft. Die Einfassung darf nicht höher als 20 cm (Ausnahme bei Hanglage) sein. Eisengitter, Holzzäune oder die Abdeckungen des ganzen Grabes durch eine Steinplatte sind unzulässig. Gräber dürfen durch Grabplatten nicht völlig abgedeckt werden. Ebenso ist völliges Einkiesen von Grabstätten innerhalb der Einfassung nicht zulässig.
Jedes Grab oder jede Urnennische soll mit einem Grabmal (Grabstein oder Kreuz mittig am Kopfende, bei Doppelgrabstätten auch asymmetrisch angeordnet) mit Inschrift versehen sein. Die Aufstellung eines Grabdenkmales, ausgenommen gewöhnliche Holzkreuze, ist an die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung gebunden. Um die Zustimmung ist unter Vorlage eines auch die Nachbargräber darstellenden Aufrisses im Maßstab 1: 10 sowie einer Situationsskizze 1: 50, die ebenfalls die Nachbargräber und den anschließenden Weg beinhalten, anzusuchen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, über die eingelangten Gesuche innerhalb von 6 Wochen zu entscheiden.
Wird ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ein Grabdenkmal aufgestellt, so ist diese befugt, das Denkmal auf Kosten des Berechtigten abzutragen und in Verwahrung zu nehmen. (§ 7, 5) ist sinngemäß anzuwenden.
Dem Berechtigten einer Urnennische ist es erlaubt, an der Mauer unmittelbar unterhalb der Nische eine Vase für einen Blumenschmuck bzw. eine Laterne anzubringen. Weitere Mauerflächen sowie der Boden vor der Mauer stehen nicht zur Verfügung.
Die Änderung eines bestehenden Grabdenkmales unterliegt den gleichen Vorschriften wie die erstmalige Errichtung. Als Änderung sind auch Ergänzungen der Inschriften anzusehen, soweit sie über die bloße Beifügung von Namen und Daten der Bestatteten hinausgehen.
Grabdenkmäler, Einfassungen und Anpflanzungen am Grabe bleiben Eigentum der Grabberechtigten, solange nicht der Verfall nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung (§ 7) eintritt.
Anpflanzungen dürfen nicht in die Zwischenräume und Wege, sondern nur in die zustehende Grabfläche (§ 9, 1) gepflanzt werden. Diese dürfen drei Meter Höhe und die Grabeinfassung nicht überschreiten und sind von den Grabberechtigten zu kürzen.
Die Aufbauten bei Epitaphien dürfen nicht höher sein als die Friedhofsmauer.
Kolumbarien (Urnennischen) sind durch eine Platte vollständig abzudecken.
Sollten Grabdenkmäler, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und Maße nicht entsprechen, so sollen diese bei Grabeinfassungsumbauten oder bei Neubelegung angepasst werden. Besonders auf den Zwischenraum zwischen den Gräbern (40cm) ist wegen Unfallgefahr besonderes Augenmerk zu legen.
§ 12 Pflege und Instandhaltung des Friedhofes
Der Friedhof ist dem Andenken der Toten gewidmet und dementsprechend zu pflegen. Die Erhaltung der allgemeinen Friedhofsanlagen (z.B. Wasserleitung, Wege, Bänke, Ziersträucher und Bäume, Umzäunung) obliegt, soweit diese Friedhofsordnung nichts anderes bestimmt, dem Friedhofseigentümer.
Die einzelnen Grabstätten sind mit allem Zubehör (z.B. Grabdenkmälern, Kerzen, Grabeinfassungen) von den Grabberechtigten dauernd in ordentlichem Zustand zu erhalten.
Die Bekämpfung tierischer Schädlinge mit Insektiziden sowie das Ausbringen von Herbiziden gegen Wildkräuter sind untersagt. Allenfalls können biologisch unbedenkliche Mittel angewendet werden.
Die Friedhofsverwaltung ist befugt, den Benützern nicht ordentlich gepflegter Gräber das Grabrecht zu entziehen. Eine vorhergehende Ermahnung ist nicht erforderlich. Die Friedhofsverwaltung hat aber auch die Möglichkeit, die Instandsetzung der Grabstätten samt Zubehör klagsweise zu begehren. Gegenüber Grabberechtigten, die ihrer Instandhaltungspflicht nicht nachkommen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, eine Instandsetzung zu beauftragen und die Kosten den Grabberechtigten zu verrechnen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Die Kosten der Ersatzvornahme können im Zivilrechtsweg eingeklagt werden.
Nach Entzug des Grabrechtes können verwahrloste Gräber auch vor Ablauf der Verwesungsdauer (§ 7, 4) der zuletzt beigesetzten Leiche eingeebnet werden. Ein neues Grabrecht kann jedoch erst nach Ablauf der gesetzlichen Verwesungsdauer vergeben werden. Die Kosten der Einebnung können dem Grabberechtigen verrechnet werden (siehe §12.4).
Am Friedhof befinden sich zwei Brunnen. Gießkannen werden vom Friedhofseigentümer zur Verfügung gestellt. Die Wasserentnahmestellen sind in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Die Spritzkrüge sind seitlich vom Trog abzustellen. Beim Verlassen des Friedhofes sind die Wasserhähne zu schließen.
§ 13 Haftungsbestimmungen
Die Grabberechtigten haften für alle Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel des Grabdenkmales und des zur Grabstätte gehörenden Zubehörs entstehen. Sie haben die Friedhofsverwaltung für alle Ersatzansprüche dritter Personen vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Der Friedhofseigentümer haftet für alle Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel der allgemeinen Friedhofsanlagen (§ 12, 1) oder durch ein schuldhaftes Verhalten der Friedhofsverwaltung entstehen.
§ 14 Tätigkeit des Totengräbers
Der Totengräber arbeitet weisungsgebunden im Auftrag der Friedhofsverwaltung bzw. des Presbyteriums. Als solcher ist er an die Weisungen der Friedhofsverwaltung und des vom Presbyterium bestimmten Friedhofsausschusses gebunden.
Dem Totengräber ist es untersagt, bei Öffnung von Gräbern oder Exhumierung von Leichen Angehörige oder andere Personen, soweit sie an der Graböffnung kein amtliches Interesse nachweisen können, teilnehmen zu lassen oder ihnen Überreste wie Gebeine, Zähne u.a., auszufolgen.
Wenn bei der Öffnung von Gräbern Körperreste zum Vorschein kommen, sind sie sogleich mit Erde zu bedecken und wieder im gleichen Grab beizusetzen.
Beschwerden gegen den Totengräber sind bei der Friedhofsverwaltung einzubringen.
§ 15 Sanitätspolizeiliche Bestimmungen
Kein Leichnam darf ohne vorangehende Totenbeschau durch den dazu berufenen Arzt beigesetzt werden. Der Totenbeschauschein ist der Friedhofsverwaltung schon vor der Aufbahrung in der Aufbahrungshalle vorzulegen.
Die Beisetzung hat nach den sanitätsbehördlichen Fristen zu erfolgen.
Alle Grabstätten sind unmittelbar nach der Beisetzung zu schließen.
Die Vorschriften des OÖ Leichenbestattungsgesetzes vom 22.2.1961 LGBL. Nr. 6/1961, in der jeweils geltenden Fassung sind genau einzuhalten.
§ 16 Inkrafttreten
Die Friedhofsordnung wurde von der Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde Wallern beschlossen und tritt am 10. Feb. 2011 damit in Kraft.
§ 17 Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nach Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung können Gebrauchs- und Nutzungsrechte, die in dieser Friedhofsordnung nicht vorgesehen sind, nicht mehr erworben werden.
Alle Berechtigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung erworben wurden, bleiben aufrecht, soweit ihr Bestand von den Berechtigten eindeutig nachgewiesen werden kann.
Streitigkeiten über Grabrechte sind, soweit sie nicht sanitätspolizeiliche Belange betreffen, privatrechtlicher Natur und vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.
Die Friedhofsordnung ist allen Friedhofsbenützern auszugsweise im Schaukasten an der Mauer zur Abfallkammer zugänglich zu machen. In vollem Wortlaut liegt sie im Presbyterium und im Pfarrbüro zur Einsicht auf.
Wallern/Tr, 1.Jänner 2011
Das Presbyterium


