Friedhof der Evangelischen Kirche Wallern

Der Friedhof der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. in Wallern  a.d.Tr. ist ein konfessioneller Friedhof.

Dem Presbyterium obliegt die Aufsicht, Verwaltung und Verfügung über den Friedhof.

Friedhofsverwalterin

Andrea Greinecker

4702 Wallern, Winkeln 4
0699 18877412

Friedhofsbetreuer

Siegfried Mayr


Friedhofsordnung

der evangelischen Pfarrgemeinde A.B.
in Wallern an der Trattnach

Mit der Bestattung ist in der Regel ein Gottesdienst verbunden. Hierfür stehen die Kirche und oder die Aufbahrungshalle zur Verfügung.

§ 1 Eigentumsverhältnisse und Friedhofsverwaltung

  1. Der Friedhof der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. in Wallern an der Trattnach ist ein konfessioneller Friedhof und steht im Eigentum der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wallern.

  2. Dem Presbyterium obliegen die Aufsicht, Verwaltung und Verfügung.

    Das Presbyterium kann einen Friedhofsausschuss oder eine/einen FriedhofsverwalterIn bestellen. Diese Organe sind dem Presbyterium Rechenschaft schuldig. Sie haben seine Weisungen zu befolgen.

    Der Friedhofsverwaltung obliegen insbesondere:

    1. Die Vermittlung eines Arbeitspersonals (Totengräber).

    2. Die Anlegung und Führung des Friedhofsplanes, sowie des Gräberbuches.

    3. Die Sorge für die Instandhaltung, Sauberkeit und Ordnung der allgemeinen Friedhofsanlagen, für die Erhaltung der einzelnen Grabstellen durch die Angehörigen und für die Einhaltung der Friedhofsordnung und der sonstigen Vorschriften, die den Friedhof betreffen.

  3. Das Verfügungsrecht in allen jenen Angelegenheiten, bei denen es sich um rein liturgische Akte handelt, steht der/dem PfarrerIn allein zu.

§ 2 Beerdigungs- und Beisetzungsrecht

  1. Auf die Bestattung oder Beisetzung haben alle Mitglieder der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wallern und deren Angehörigen ein Recht.

  2. In Ausnahmefällen können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auch Nichtgemeindeglieder beigesetzt werden.

 

§ 3 Bestattungspflicht

  1. Jede Leiche ist nach Ablauf von 48 Stunden und vor Ablauf von 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Sind geeignete Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von zehn Tagen nach Eintritt des Todes zu bestatten.

  2. Der Totenbeschauschein ist der Friedhofsverwaltung schon vor der Aufbahrung in der Aufbahrungshalle vorzulegen.

  3. Alle Grabstätten sind unmittelbar nach der Beisetzung zu schließen.

  4. Die Vorschriften des OÖ Leichenbestattungsgesetzes 1985, Fassung 15.02.2026 LGBL. Nr. 40/1985 (WV), in der jeweils geltenden Fassung sind genau einzuhalten.

 

§ 4 Beisetzung Sarg

  1. Leichen dürfen nur in Särgen befördert, aufgebahrt und bestattet werden. Bei der Versargung der Leichen sind Pietät und Würde zu wahren.

  2. Särge, Sargausstattungen, Sargbeigaben und sonstige Gegenstände müssen aus Materialien bestehen, von denen bei der gewählten Bestattungsart möglichst geringe nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und keine Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen ausgehen. Bei Feuerbestattung ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, daß keine Schäden an der Einäscherungsanlage entstehen können.

  3. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Sargbeigaben und sonstigen Gegenständen zu erlassen. Dabei ist auf die Erfordernisse des Umweltschutzes und die verschiedenen Bestattungsarten Bedacht zu nehmen.

 

§ 5 Beisetzung Urnen

  1. Die Urne ist bis zur Beisetzung in würdiger und pietätvoller Weise zu verwahren.

  2. Für sämtliche Urnengefäße muss leicht verrottbares Material verwendet werden.

  3. Die Beisetzung von Aschenurnen kann im Friedhof durch Erdbestattung oder durch Bestattung in Urnennischen erfolgen. Bei Erdbestattungen sind die Urnen mindestens fünfzig Zentimeter in die Erde zu versenken

  4. Wird ein Urnenwandgrab aufgelassen, werden die im Grab befindlichen Urnen im Urnengemeinschaftsgrab des Friedhofes beigesetzt.

  5. Die Überführung der Urne ist nach Ablauf einer 5-jährigen Ruhezeit möglich.

 

§ 6 Turnus der Wiederbelegung der Gräber

  1. Erdgräber können nach Ablauf der Verwesungsdauer wieder belegt werden. Diese beträgt im Regelfall bei Erwachsenen 20 Jahre und bei Kindern 5 Jahre, soweit nicht die Sanitätsbehörde aufgrund besonderer Bodenverhältnisse eine andere Verwesungsdauer festlegt.

 

§ 7 Nutzungsrecht

  1. Nutzungsrechte werden durch Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren erworben. Durch den Erwerb eines Nutzungsrechtes erhält die berechtigte Person nur ein Benützungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung; insbesondere wird dadurch kein Eigentums- oder Mietrecht erworben.

  2. Der Erwerb eines Einzelgrabes berechtigt zur einmaligen Beisetzung eines Verstorbenen. Nach Ablauf der Verwesungsdauer kann die Friedhofsverwaltung diese Grabstätte wieder vergeben, soweit es sich nicht um ein Familiengrab handelt.

  3. Die Benützung von Familiengräbern sind zur Beilegung verstorbener Angehöriger soweit und so lange berechtigt, wie die durch die Friedhofsordnung oder durch besondere sanitätspolizeiliche Anforderungen festgelegte Aufnahmefähigkeit des Grabes nicht erschöpft ist, die Grabstätte mit allem Zubehör in ordentlichem Zustand erhalten und die Grabgebühr rechtzeitig bezahlt wird.

  4. Besitzer des Nutzungsrechtes ist der Erwerber. Nach seinem Tod kann dieses Recht nur auf den überlebenden Ehegatten oder einen Angehörigen übergehen, der zum Kreis der pflichtteilberechtigten Erben gehört. Gleiches gilt für einen gesetzlichen Erben. Grabrechte sind unteilbar und können deshalb nur von einer Person ausgeübt werden.

  5. Die Übertragung eines Nutzungsrechtes durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Ohne diese ist die Übertragung rechtsunwirksam.

 

§ 8 Erlöschen des Nutzungsrechtes

  1. Grabrechte können insbesondere erlöschen durch:

    1. Zeitablauf

    2. Nichtbezahlung der Grabgebühr

    3. Unterlassung der Instandhaltung

    4. Behördlich genehmigte oder verfügte Auflassung (Schließung) des Friedhofes.

  2. Die einzelnen Gräber werden grundsätzlich auf 20 Jahre, Kindergräber auf 10 Jahre vergeben. Familiengräber können durch Bezahlung der kundgemachten Grabgebühr jeweils auf ein weiteres Jahr oder mehrere Jahre gesichert werden. Das Grabrecht kann jedoch erlöschen, wenn die Grabgebühr nicht spätestens 6 Monate nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, es sei denn, dass rechtzeitig ein hinreichender Grund für die Unterlassung der Leistung der Grabgebühr geltend gemacht wird.

  3. Ist ein Grabrecht erloschen, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach Ablauf der Verwesungsdauer der zuletzt beigesetzten Leiche weiter vergeben

  4. Bei Auflassung eines Grabes oder einer Urnennische oder Übergang auf eine neue nutzungsberechtigte Person verfällt die bereits bezahlte Nutzungsgebühr.

  5. Als Eigentümer von Grabdenkmälern abgelaufener oder verfallener Gräber gelten die letzten nutzungsberechtigten Personen oder ihre Rechtsnachfolger. Wenn solche Grabstellen nicht binnen sechs Monaten nach Verfall ordnungsgemäß abgeräumt sind, gelten sämtliche bei der Grabstelle hinterlassenen oder aufgefundenen Gegenstände (Kreuze, Monumente, Grabsteine, Grabeinfassungen etc.) als derelinquiert und fallen in das Eigentum des Friedhofseigentümers, der darüber nach Belieben verfügen kann. Eine vorhergehende Aufforderung oder Erinnerung durch die Friedhofsverwaltung ist nicht erforderlich. Diese hat aber auch die Möglichkeit, ohne weiteren Schriftwechsel nach Ablauf der sechsmonatigen Verfallsfrist die Abräumung des Grabes durch Ersatzvornahme auf Kosten der bisherigen Nutzungsberechtigten durchführen zu lassen. Bei Ablauf oder Verfall einer Grabstelle entsteht den Angehörigen kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Rückerstattungen von Gebühren.

  6. Werden Gräber oder Urnennischen aufgelassen, so werden die Überreste in einer von der Friedhofsverwaltung eigens dafür vorgesehenen Grabstätte beigesetzt.

  7. Bei Ablauf oder Verfall einer Grabstelle entsteht den Angehörigen kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen.

 

§ 9 Einteilung des Friedhofes bzw. der Grabstellen

  1. Die Grabstellen werden eingeteilt in:
    • Epitaphien Einzelgräber (0,8 x 2 m)
    • Epitaphien Doppelgräber (2 x 2 m)
    • Einzelgräber – (0,8 x 2 m)
    • Doppelgräber (2 x 2 m)
    • Dreifachgräber (3,3 x 2 m)
    • Kindergräber (0,7 x 1,6 m)
    • Urnenerdgräber
    • Urnennischen (Kolumbarien)
  2. Einzelgräber dürfen pro Grabstelle während der Verwesungsdauer höchstens 2 Leichen aufnehmen. Die in Tiefgräber beizulegenden Leichen sind durch eine Erdschicht von mindestens 15 cm voneinander zu trennen.

  3. Doppelgräber/Familiengräber können auf Wunsch der Angehörigen als Tiefgräber angelegt werden.

  4. Die Grabtiefe beträgt in der Regel 1,8 m, bei Kindergräbern 1,2 m, soweit nicht die (Bezirksverwaltungsbehörde eine geringere Grabtiefe zulässt.
    Tiefgräber haben eine Grabtiefe von mindestens 2,5 m.

  5. Die Einzel- oder Doppelgräber sind nach den Grabreihen auszurichten.

  6. Die Hauptwege des Friedhofes sollen eine Breite von 3 m und die Nebenwege von 1,5 m haben.

  7. Zwischen den Grabstellen muss ein lichter Zwischenraum von mindestens 40 cm bestehen. In der Längsrichtung beträgt der Mindestabstand von Grab zu Grab 60 cm.

 

§ 10 Bestimmungen Grabeinfassung und Grabdenkmäler

  1. Gräber sind mit einer Einfassung zu versehen, diese müssen sich innerhalb der unter §9/1 angegebenen Maßen befinden. Grabeinfassungen aus Beton und Kunststoff sind unstatthaft. Die Einfassung darf nicht höher als 20 cm (Ausnahme bei Hanglage) sein. Eisengitter, Holzzäune sind nicht gestattet

  2. Eine gänzliche Abdeckung des Grabes durch eine Steinplatte ist unzulässig. Ebenso ist völliges Einkiesen von Grabstätten innerhalb der Einfassung nicht zulässig. Von der zur Verfügung stehenden Nutzungsfläche dürfen jedoch maximal 75 % abgedeckt werden. Die restliche Fläche ist zu bepflanzen. Die Gräber dürfen nicht gänzlich oder überwiegend mit Steinen, Kies, Kunststoff, Teerpappe oder ähnlichem Material überdeckt werden.

  3. Kolumbarien (Urnennischen) sind durch eine Platte vollständig abzudecken.

  4. Aufbauten bei Epitaphiengräbern dürfen nicht höher sein als die Friedhofsmauer

  5. Sollten Grabdenkmäler, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und Maße nicht entsprechen, so sollen diese bei Grabeinfassungsumbauten oder bei Neubelegung angepasst werden. Besonders auf den Zwischenraum zwischen den Gräbern (40cm) ist wegen Unfallgefahr besonderes Augenmerk zu legen.

  6. Grabdenkmäler, Einfassungen und Anpflanzungen am Grabe bleiben Eigentum der Nutzungsberechtigten, solange nicht der Verfall nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung (§ 8) eintritt

  7. Jede Aufstellung und Wiederaufstellung eines Grabdenkmales, ausgenommen gewöhnliche Holzkreuze, ist an die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung gebunden. Bei dieser ist von der nutzungsberechtigten Person unter Vorlage eines auch die Nachbargräber darstellenden Aufrisses im Maßstab 1:20 sowie eine Situationsskizze 1:50, die ebenfalls die Nachbargräber und den anschließenden Weg beinhaltet, um Zustimmung anzusuchen. Bei Vorlage der Pläne für die Grabumfassung ist auch der genaue Abstand zu den seitlichen Nachbargräbern anzugeben. Bei der Wiederaufstellung eines Grabdenkmales genügt eine einfache Skizze mit Angabe der Außenmaße der Grabstelle und der Nachbargräber. Wird ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ein Grabdenkmal aufgestellt, so ist diese befugt, das Denkmal auf Kosten des Berechtigten abzutragen und in Verwahrung zu nehmen. (§ 7, 5) ist sinngemäß anzuwenden.

  8. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, über die eingelangten Gesuche innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ansonsten gilt das Gesuch als genehmigt. Die Änderung eines bestehenden Grabdenkmales unterliegt den gleichen Vorschriften wie die erstmalige Errichtung. Als Änderung sind auch Ergänzungen der Inschrift anzusehen, soweit sie über die bloße Beisetzung von Namen und Daten der Bestatteten hinausgehen. Mit dem Aufstellen, Abtragen und Renovieren von Denkmälern dürfen nur befugte Gewerbetreibende beauftragt werden.

  9. Wird ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ein Grabdenkmal aufgestellt oder überragen neu errichtete Aufbauten bei Grüften und Epitaphien die Friedhofsmauer, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Denkmal auf Kosten des Berechtigten abzutragen und in Verwahrung zu nehmen.

  10. Steinmetze und andere Handwerker haben der Friedhofsverwaltung unmittelbar bevorstehende Arbeiten im Friedhofsbereich zu melden. Vor deren Inangriffnahme haben sie sich zu überzeugen, ob insbesondere die Errichtung, Wiedererrichtung oder Umgestaltung von Grabdenkmälern ordnungsgemäß bei der Friedhofsverwaltung angezeigt worden ist. Bei wiederholten Verstößen gegen die Friedhofsordnung kann nach vorheriger schriftlicher Abmahnung und neuerlicher Missachtung der Friedhofsordnung die weitere Tätigkeit am Friedhof untersagt werden.

  11. Abfälle und Erde, die bei Aufstellung von Grabdenkmälern übrigbleiben, hat der die Arbeiten ausführende Steinmetz mitzunehmen und selbst zu entsorgen.

 

§ 11 Bestimmungen Urnengräber

  1. Dem Nutzungsberechtigten einer Urnennische ist es erlaubt, an der Mauer unmittelbar unterhalb der Nische eine Vase für einen Blumenschmuck bzw. eine Laterne anzubringen.

  2. Der Boden unterhalb einer Urnennische darf nicht umfriedet, bepflanzt oder verstellt werden.

 

§ 12 Pflege und Instandhaltung des Friedhofes

  1. Der Friedhof ist dem Andenken der Toten gewidmet und dementsprechend zu pflegen. Die Erhaltung der allgemeinen Friedhofsanlagen (z.B. Wasserleitung, Wege, Bänke, Ziersträucher und Bäume, Umzäunung) obliegt, soweit diese Friedhofsordnung nichts anderes bestimmt, dem Friedhofseigentümer.

  2. Jedes frische Grab hat einen 20 cm hohen Grabhügel zu erhalten, sofern kein anderes Ausmaß festgesetzt ist. Die Erdüberdeckung des Sarges muss inklusive des Grabhügels mindestens einen Meter betragen. Der Grabhügel ist von der nutzungsberechtigten Person der Würde des Friedhofes entsprechend gärtnerisch zu pflegen.

  3. Die einzelnen Grabstätten sind mit allem Zubehör (z.B. Grabdenkmälern, Kerzen, Grabeinfassungen) von der nutzungsberechtigten Person dauernd in ordentlichem Zustand zu erhalten. Diese ist verpflichtet, offensichtliche Mängel der Standsicherheit des Grabdenkmales umgehend fachgerecht beheben zu lassen.

  4. Die Benützer von Wandgräbern (Epitaphien) haben den gesamten zu ihrer Grabstätte gehörigen Teil der Friedhofmauer (Innen- und Außenmauer) - und zwar hinsichtlich Sanierung, Erneuerung, Färbung des Verputzes und Abdeckung der Friedhofmauer - aus eigenem instand zu halten, bzw. bei einer derartigen Generalsanierung der Mauer die anteiligen Kosten zu übernehmen. Umfasst eine Sanierung oder Erneuerung auch die Fundamente oder die Mauersubstanz, haben alle Nutzungsberechtigten, die Grüfte, Wand-, Reihengräber oder Urnennischen am Friedhof haben, im Ausmaß der Größe ihrer Gräber und Urnennischen anteilig zu den Gesamtkosten beizutragen. Der Aufteilungsschlüssel wird über Vorschlag der Friedhofsverwaltung vom Finanzausschuss des Pfarrgemeinderates festgelegt. Verweigern Nutzungsberechtigte die Zahlung der diesbezüglichen Forderung, kann die Friedhofsverwaltung den Rechtsweg beschreiten oder die weitere Nachlöse des Grabes verweigern. Die Nutzungsberechtigten sind ferner verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Errichtung von friedhofseigenen Fundamenten für Grabdenkmäler zu übernehmen.

  5. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, den Benützern nicht ordentlich gepflegter Gräber das Nutzungsrecht nach vorheriger Mahnung mit eingeschriebenem Brief und Setzung einer Frist von drei Wochen zu entziehen. Bei fruchtlosem Ablauf der Mahnfrist erlischt das Nutzungsrecht, ohne dass es eines weiteren Schriftwechsels bedarf. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Nachlösegebühren erfolgt nicht.

  6. Nach Entzug des Grabrechtes können verwahrloste Gräber auch vor Ablauf der Verwesungsdauer der zuletzt beigesetzten Leiche eingeebnet werden.

  7. Zur Bekämpfung tierischer Schädlinge und Wildkräuter sind ausschließlich biologisch unbedenkliche Mittel zu verwenden. Die Richtlinien über Natur- und Umweltschutz auf dem Friedhof sowie über die Friedhofs- und Grabpflege bzw. Grabgestaltung bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Friedhofsordnung.

  8. Epitaphien Gräbern ist ein Bewuchs mit Kletterpflanzen untersagt.

  9. Bäume und Sträucher dürfen nur von der Friedhofsverwaltung in die Zwischenräume und Wege gepflanzt werden, von den Nutzungsberechtigten aber lediglich in die zustehende Grabfläche Diese dürfen die Grabeinfassung nicht überschreiten und nicht höher als drei Meter sein, ansonsten sind sie von den Nutzungsberechtigten zu kürzen.

  10. Um die notwendigen Grabungsarbeiten durchführen zu können, kann der Totengräber hinderliche Bäume und Sträucher bei den Nachbargräbern zurückschneiden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Kostenersatz an die Friedhofsverwaltung geltend gemacht werden kann. Es besteht auch kein Anspruch auf Kostenersatz für beschädigte Blumen.

 

§ 13 Haftungsbestimmungen

  1. Die Grabberechtigten haften für alle Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel des Grabdenkmales und des zur Grabstätte gehörenden Zubehörs entstehen. Sie haben die Friedhofsverwaltung für alle Ersatzansprüche dritter Personen vollkommen schad- und klaglos zu halten.

  2. Der Friedhofseigentümer haftet für alle Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel der allgemeinen Friedhofsanlagen oder durch ein schuldhaftes Verhalten der Friedhofsverwaltung entstehen.

 

§ 14 Ordnungsvorschriften und Entsorgung von Abfällen

  1. Im Friedhof ist alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes nicht entspricht. Insbesondere ist untersagt

  2. das Rauchen, Umherlaufen, Lärmen, Mitnehmen von Tieren

  3. Befahren mit Fahrrädern oder Motorfahrzeugen (ausgenommen Behindertenfahrzeuge und gewerblich motorisierte Arbeitsbehelfe).

  4. das Feilbieten von Waren, das Anbieten gewerblicher Dienste und das Sammeln von Spenden, ausgenommen von der Friedhofsverwaltung genehmigte Sammlungen.

  5. Die Entsorgung der Friedhofsabfälle hat entsprechend den Bestimmungen des oö. Abfallwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder einem an seine Stelle tretenden Gesetz in Form von Abfalltrennung zu erfolgen. Von der Friedhofsverwaltung ist durch Aufstellung geeigneter Behälter - nach Möglichkeit in Absprache mit den Abfallverbänden - entsprechende Vorsorge zu treffen.

  6. Auf eine möglichste Abfallvermeidung und Umweltschonung beim Begräbnis, bei der Grabbepflanzung und Grabpflege ist Bedacht zu nehmen.

  7. Jedermann, der im Friedhof Arbeiten ausführt, ist verpflichtet, sich möglichst ruhig zu verhalten und nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich die von ihm verursachten Abfälle zu entfernen. Grabeinfassungen und dgl. dürfen nur in Absprache mit der Friedhofsverwaltung im Friedhofsbereich zwischengelagert werden. Ist deren endgültige Abtragung vom Grab vorgesehen, ist das gesamte Material auf Kosten der nutzungsberechtigten Person vom Friedhof zu entfernen.

  8. Das Presbyterium ist berechtigt, für den Friedhof in Ausführung der vorstehenden Bestimmungen weitere Ordnungsvorschriften zu beschließen.

 

§ 15 Tätigkeit des Totengräbers

  1. Der Totengräber arbeitet weisungsgebunden im Auftrag der Friedhofsverwaltung bzw. des Presbyteriums. Als solcher ist er an die Weisungen der Friedhofsverwaltung und des vom Presbyterium bestimmten Friedhofsausschusses gebunden.

  2. Dem Totengräber ist es untersagt, bei Öffnung von Gräbern oder Exhumierung von Leichen Angehörige oder andere Personen, soweit sie an der Graböffnung kein amtliches Interesse nachweisen können, teilnehmen zu lassen oder ihnen Überreste wie Gebeine, Zähne u.a., auszufolgen.

  3. Wenn bei der Öffnung von Gräbern Körperreste zum Vorschein kommen, sind sie sogleich mit Erde zu bedecken und wieder im gleichen Grab beizusetzen.

  4. Beschwerden gegen den Totengräber sind bei der Friedhofsverwaltung einzubringen.

 

§ 16 Inkrafttreten

Die Friedhofsordnung wurde von der Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde Wallern beschlossen und tritt am 22. 03. 2026 damit in Kraft.

 

§ 17 Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Nach Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung können Nutzungsrechte, die in dieser Friedhofsordnung nicht vorgesehen sind, nicht mehr erworben werden.

  2. Alle Berechtigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung erworben wurden, bleiben aufrecht, soweit ihr Bestand von den Berechtigten eindeutig nachgewiesen werden kann.

  3. Streitigkeiten über Grabrechte sind, soweit sie nicht sanitätspolizeiliche Belange betreffen, privatrechtlicher Natur und vor den ordentlichen Gerichten auszutragen.

  4. Die Friedhofsordnung (ohne Anhänge) ist allen Friedhofsbenützern in ortsüblicher Weise bekannt zu geben und in vollem Wortlaut auszuhängen,

 

 

Wallern/Tr, 4.März 2026

Das Presbyterium