Friedhof der Evangelischen Kirche Wallern

Der Friedhof der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. in Wallern  a.d.Tr. ist ein konfessioneller Friedhof.

Dem Presbyterium obliegt die Aufsicht, Verwaltung und Verfügung über den Friedhof.

Friedhofsverwalterin:

Andrea Greinecker

4702 Wallern, Winkeln 4
0699 18877412



Friedhofsbetreuung

 

Josef Greinecker
 

Nach 16 Jahren hervorragender Arbeit möchte Fritz Groiß aus gesundheitlichen Gründen auf eigenen Wunsch diese Tätigkeit in andere Hände legen. Diese Hände fanden wir dankenswerter Weise in Josef Greinecker, dem Ehemann von Andrea Greinecker, welche für die Friedhofverwaltung verantwortlich zeichnet. Dass unser Friedhof immer hervorragend gepflegt und sehr sauber gehalten wurde, haben uns immer wieder Besucher bestätigt, dafür danken wir dir lieber Fritz und natürlich auch deiner Frau Hermi, die dich bei deiner Tätigkeit tatkräftig unterstützt hat, ganz herzlich.

Dir lieber Josef, wünschen wir alles Gute für deine zukünftige Tätigkeit und sind uns sicher, dass dies in derselben Qualität geschehen wird.


Auszug aus der Friedhofsordnung

der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wallern a.d.Tr.

 

Mit der Bestattung ist in der Regel ein Gottesdienst verbunden. Hierfür stehen die Kirche und / oder die Aufbahrungshalle zur Verfügung.

 

§ 1       Eigentumsverhältnisse und Friedhofsverwaltung

(1)  Der Friedhof der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. in Wallern  a.d.Tr. ist ein konfessioneller Friedhof. Er besteht aus dem (Grundstück 61) Friedhof der Katastralgemeinde Wallern und steht im Eigentum der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wallern. Das Ausmaß des Friedhofes beträgt 2.895 m².

(2)  Dem Presbyterium obliegt die Aufsicht, Verwaltung und Verfügung über den Friedhof.

 

§ 2       Evidenzhaltung 

(1)  Die Friedhofsverwaltung führt einen im Pfarrhaus oder Presbyterium aufliegenden schriftlichen oder elektronischen Friedhofsplan, in dem die Sektionen und sonstigen Unterabteilungen sowie die Grabreihen mit den Nummern der einzelnen Grabstellen ersichtlich sind. Der Friedhofsplan ist laufend zu ergänzen.

(2)  Außerdem ist ein Gräberbuch zu führen. Darin sind mindestens Name, Beruf, Familienstand, Wohnort, Daten der Beerdigung und Alter aller im jeweiligen Grab Beerdigten und Beigesetzten, ferner der Standort und die Art des Grabes, sowie der Name und die Anschrift des Grabberechtigten einzutragen.

 

§ 3       Ordnungsvorschriften und Entsorgung von Abfällen 

(1)  Im Friedhof ist alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes nicht entspricht. Insbesondere ist das Rauchen, Umherlaufen, Lärmen, Mitnehmen von Tieren und Befahren mit Fahrrädern oder Motorfahrzeugen (ausgenommen Bestattungs- und Betriebsfahrzeuge von Steinmetze, Gärtner, etc.) sowie das Anbieten von Waren, das Anbieten von gewerblichen Diensten und das Sammeln von Spenden, untersagt.

(2)  Jede Person ist verpflichtet, die von ihr verursachten Abfälle zu entsorgen, ansonsten ist eine angemessene Reinigungsgebühr zu entrichten.

§ 4       Beerdigungs- und Beisetzungsrecht 

(1)  Auf die Bestattung oder Beisetzung haben alle Mitglieder der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wallern und deren Angehörige ein Recht. In Ausnahmefällen können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auch Nichtgemeindeglieder beigesetzt werden.

 

§ 5       Erwerb von Grabrechten

(1)  Grabrechte werden durch die Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren erworben. Durch den Erwerb eines Grabrechtes erhält der Berechtigte nur ein Benützungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung; insbesondere wird dadurch kein Eigentumsrecht oder Mietrecht erworben. Grabrechte können eigenberechtigte, handlungsfähige, physische und juristische Personen erwerben, letztere haben jedoch darauf keinen Rechtsanspruch.

(2)  Der Erwerb eines Einzelgrabes berechtigt zur einmaligen Beisetzung eines Verstorbenen. Nach Ablauf der Verwesungsdauer (20 Jahre) kann die Friedhofsverwaltung diese Grabstätte wieder vergeben, soweit es sich nicht um ein Familiengrab handelt.

(3)  Die Benützung von Familiengräbern ist zur Beilegung verstorbener Angehöriger soweit und solange berechtigt, wie die durch die Friedhofsordnung oder durch besondere sanitätspolizeiliche Anforderungen festgelegte Aufnahmefähigkeit des Grabes nicht erschöpft ist, die Grabstätte mit allem Zubehör in ordentlichem Zustand erhalten und die Grabgebühr rechtzeitig bezahlt wird.

(4)  Besitzer des Benützungsrechtes (Grabrechtes) ist der Erwerber. Nach seinem Tod kann dieses Recht nur auf den überlebenden Ehegatten oder einen nahen Angehörigen übergehen, der zum Kreis der pflichtteilberechtigten Erben gehört. Gleiches gilt für einen gesetzlichen Erben. Grabrechte sind unteilbar und können deshalb nur von einer Person ausgeübt werden.

 

§ 6       Grabkarte

(1)  Über den Erwerb von Gräbern stellt die Friedhofsverwaltung eine Grabkarte aus. Diese hat Art und Nummer des betreffenden Grabes, die Namen der der Friedhofsverwaltung bekannten Berechtigten, das Datum der Grabgebühr, eine Rubrik über geleistete Zahlungen und die Zeitdauer, auf welche die Grabstelle oder Urnennische vergeben ist, zu enthalten. Die Friedhofsverwaltung hat von jeder ausgefertigten Grabkarte eine Durchschrift aufzubewahren.

 

§ 7       Erlöschen der Grabrechte

(1)  Grabrechte können insbesondere erlöschen durch:

a)     Zeitablauf

b)    Nichtbezahlung der Grabgebühr

c)     Unterlassung der Instandhaltung (§ 12, 4)

d)    Behördlich genehmigte oder verfügte Auflassung (Schließung) des Friedhofes.

(2)  Die einzelnen Gräber werden grundsätzlich auf 20 Jahre, Kindergräber auf 10 Jahre vergeben. Familiengräber können durch Bezahlung der kundgemachten Grabgebühr jeweils auf ein weiteres Jahr oder mehrere Jahre gesichert werden. Das Grabrecht kann jedoch erlöschen, wenn die Grabgebühr nicht spätestens 2 Monate nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, es sei denn, dass rechtzeitig ein hinreichender Grund für die Unterlassung der Leistung der Grabgebühr geltend gemacht wird.

(3)  Ist ein Grabrecht erloschen, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach Ablauf der Verwesungsdauer der zuletzt beigesetzten Leiche weiter vergeben. Die Verwesungsdauer beträgt bei Erwachsenen 20 Jahre und bei Kindern 10 Jahre, soweit nicht die Bezirksverwaltungsbehörde eine andere Verwesungsdauer festlegt.

(4)  Die Grabdenkmäler abgelaufener oder verfallener Gräber stehen im Eigentum der Angehörigen. Wenn solche Grabstellen binnen sechs Monaten nach Verfall von den Angehörigen nicht ordnungsgemäß abgeräumt sind, gelten sämtliche bei der Grabstelle hinterlassenen oder aufgefundenen Gegenstände (Kreuze, Monumente, Grabsteine, Grabeinfassungen etc.) als vom Eigentümer aufgegeben und fallen in das Eigentum der Pfarrgemeinde, die darüber nach Belieben verfügen kann. Eine vorhergehende Aufforderung oder Erinnerung durch die Friedhofsverwaltung kann erfolgen. Die Friedhofsverwaltung hat aber auch die Möglichkeit, nach Ablauf der sechsmonatigen Verfallsfrist die Abräumung des Grabes auf Kosten der bisherigen Grabberechtigten durchführen zu lassen.

(5)  Bei Ablauf oder Verfall einer Grabstelle entsteht den Angehörigen kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Rückerstattungen von Gebühren.

(6)  Werden Gräber oder Urnennischen aufgelassen, so werden die Überreste in einer von der Friedhofsverwaltung eigens dafür vorgesehenen Grabstätte beigesetzt.

 

§ 8       Einteilung des Friedhofes bzw. der Grabstellen 

(1)  Die Grabstellen werden eingeteilt in:

Epitaphien (Wandgräber) - Erd-Randgräber – Erd-Reihengräber

Erd-Kindergräber – Erd-Reihengräber für Urnen - Kolumbarien (Urnennischen)

(2)  Die Einzel- oder Doppelgräber sind nach den Grabreihen auszurichten.

(3)  Die Hauptwege des Friedhofes sollen eine Breite von 3 m und die Nebenwege von 1,5 m haben. Zwischen den Grabstellen muss ein lichter Zwischenraum von 40 cm bestehen, in der Längsrichtung beträgt der Mindestabstand von Grab zu Grab 60 cm.

 

§ 10     Beschaffenheit der Särge und Urnengefäße

(1)  Für sämtliche Gräber sind nur furnierte Weichholzsärge ohne Einsatz zu verwenden, es sei denn, dass die Sanitätsbehörde etwas anderes vorschreibt.

(1)  Für sämtliche Urnen-Wandgräber und Urnen-Reihengräber und Urnen für Erdbestattung müssen Gefäße aus leicht verrottbarem Material verwendet werden.

 

§ 9       Ausmaß der Grabstellen 

(2)  Einfachgräber sind 2 m lang / 80 cm breit
Kindergräber sind 1,6 m lang / 70 cm breit
Doppelgräber messen 2 m Länge / 2 m Breite
Dreifachgräber messen 2 m Länge / 3,20 m Breite 
Vierfachgräber messen 2 m Länge / 4,40 m Breite

(3)  Die Einfassung und das Grabdenkmal müssen sich innerhalb dieser Maße befinden.

 

§ 11     Errichtung (Gestaltung) von Grabstätten 

(1)  Gräber sind mit einer Einfassung (nicht höher als 20 cm) zu versehen. Grabeinfassungen aus Beton und Kunststoff sowie Eisengitter, Holzzäune sind unstatthaft.

(2)  Jedes Grab/Urnennische muss mit einem Grabmal (Grabstein oder Kreuz) und mit einer Inschrift versehen sein.

(3)  Komplette Abdeckungen des Grabes durch eine Steinplatte oder durch Kies ist unzulässig.

(4)  Die Aufstellung eines Grabdenkmales ist an die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung gebunden.

Um die Zustimmung ist unter Vorlage eines auch die Nachbargräber darstellenden Aufrisses im Maßstab 1: 10 sowie einer Situationsskizze 1: 50, die ebenfalls die Nachbargräber und den anschließenden Weg beinhalten, anzusuchen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, über die eingelangten Gesuche innerhalb von 6 Wochen zu entscheiden.

Änderungen eines bestehenden Grabdenkmalesunterliegen den gleichen Vorschriften wie die erstmalige Errichtung. Als Änderung sind auch Ergänzungen der Inschriften anzusehen, soweit sie über die bloße Beifügung von Namen und Daten der Bestatteten hinausgehen.

Sollten bestehende Grabdenkmäler, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und Maße nicht entsprechen, so sollen diese bei Neuerrichtung angepasst werden. Auf den Zwischenraum zwischen den Gräbern (40 cm) ist wegen Unfallgefahr besonderes Augenmerk zu legen.

(5)  Wird ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ein Grabdenkmal aufgestellt, so ist diese befugt, das Denkmal auf Kosten des Berechtigten abzutragen und in Verwahrung zu nehmen.

(6)   Urnennischen (Kolumbarien) sind durch eine Platte vollständig abzudecken.

(7)  Für die Errichtung eines Urnengrabes muss ebenfalls die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung eingeholt werden.

(8)  Dem Berechtigten einer Urnennische ist es erlaubt, an der Mauer unmittelbar unterhalb der Nische eine Vase für einen Blumenschmuck bzw. eine Laterne anzubringen. Weitere Mauerflächen sowie der Boden vor der Mauer stehen nicht zur Verfügung.

(9)  Grabdenkmäler, Einfassungen und Anpflanzungen am Grabe bleiben Eigentum der Grabberechtigten, solange nicht der Verfall nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung eintritt.

(10)        Anpflanzungen dürfen nicht in die Zwischenräume und Wege, sondern nur in die zustehende Grabfläche gepflanzt werden. Diese dürfen drei Meter Höhe und die Grabeinfassung nicht überschreiten und sind von den Grabberechtigten zu kürzen.

(11)        Die Aufbauten bei Epitaphien dürfen nicht höher sein als die Friedhofsmauer.

(12) Sollten Grabdenkmäler, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und Maße nicht entsprechen, so sollen diese bei Grabeinfassungsumbauten oder bei Neubelegung angepasst werden. Auf den Zwischenraum zwischen den Gräbern (40 cm) ist wegen Unfallgefahr besonderes Augenmerk zu legen.

§ 12     Pflege und Instandhaltung des Friedhofes

(1)  Der Friedhof ist dem Andenken der Toten gewidmet und dementsprechend zu pflegen.

(2)  Die einzelnen Grabstätten sind mit allem Zubehör (z.B. Grabdenkmälern, Kerzen, Grabeinfassungen) von den Grabberechtigten dauernd in ordentlichem Zustand zu erhalten.

(3)  Die Bekämpfung tierischer Schädlinge mit Insektiziden sowie das Ausbringen von Herbiziden gegen Wildkräuter sind untersagt. Allenfalls können biologisch unbedenkliche Mittel angewendet werden.

(4)  Die Friedhofsverwaltung ist befugt, den Benützern nicht ordentlich gepflegter Gräber das Grabrecht zu entziehen.

(5)  Nach Entzug des Grabrechtes können verwahrloste Gräber auch vor Ablauf der Verwesungsdauer der zuletzt beigesetzten Leiche eingeebnet werden.

(6)  Am Friedhof befinden sich zwei Brunnen. Gießkannen werden vom Friedhofseigentümer zur Verfügung gestellt. Die Wasserentnahmestellen sollten immer voll mit Wasser sein und sind in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Die Spritzkrüge sind seitlich vom Trog abzustellen. Beim Verlassen des Friedhofes sind die Wasserhähne zu schließen.

 

§ 13     Haftungsbestimmungen 

(1)  Die Grabberechtigten haften für alle Schäden, die durch offene oder verborgene Mängel des Grabdenkmales und des zur Grabstätte gehörenden Zubehörs entstehen. Sie haben die Friedhofsverwaltung für alle Ersatzansprüche dritter Personen vollkommen schad- und klaglos zu halten.

 

§ 15     Sanitätspolizeiliche Bestimmungen 

(1)  Kein Leichnam darf ohne vorangehende Totenbeschau durch den dazu berufenen Arzt beigesetzt werden. Der Totenbeschauschein ist der Friedhofsverwaltung schon vor der Aufbahrung in der Aufbahrungshalle vorzulegen.

(2)  Die Beisetzung hat nach den sanitätsbehördlichen Fristen zu erfolgen.

(3)  Alle Grabstätten sind unmittelbar nach der Beisetzung zu schließen.

(4)  Die Vorschriften des OÖ Leichenbestattungsgesetzes vom 22.2.1961 LGBL. Nr. 6/1961, in der jeweils geltenden Fassung sind genau einzuhalten.

 

§ 16     Inkrafttreten  

Die Friedhofsordnung wurde von der Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde Wallern beschlossen und tritt am 10. Feb. 2011 damit in Kraft.

Die gesamte Friedhofsordnung liegt im Pfarrbüro auf und ist jederzeit einsehbar.